Auszug aus der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden
Gemeindekassenverordnung - GemKVO - vom 8. März 1977 (GVBl. I S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134)
ERSTER ABSCHNITT
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse
§ 2 Fremde Kassengeschäfte
§ 3 Zahlstellen
§ 4 Handvorschüsse
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
Zweiter Titel
Bücher für Einnahmen und Ausgaben
§ 25 Zeitliche und sachliche Buchung
§ 26 Zeitbuch
§ 27 Buchungstag
§ 28 Sachbuch
§ 29 Buchungen im Sachbuch
§ 30 Weitere Bücher
§ 31 Absetzungen von Einnahmen und Ausgaben
Dritter Titel
Tagesabschluss, Zwischenabschlüsse und Jahresabschluss
§ 32 Tagesabschluss
§ 33 Zwischenabschlüsse der Zeit- und Sachbücher
§ 34 Jahresabschluss
§ 35 Belege
§ 36 Aufbewahrung der Bücher und Belege
§ 36
Aufbewahrung der Bücher und Belege
(1) Die Bücher und Belege sind sicher und geordnet aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Jahresrechnung ist dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form. Die Bücher sind zehn Jahre, die Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am ersten Januar des der Beschlussfassung über die Jahresrechnung folgenden Haushaltsjahres. Gutschriften und Lastschriften der Kreditinstitute sind wie Belege aufzubewahren.
(3) Werden die Bücher in visuell lesbarer Form geführt, können diese und die Belege nach Beschlussfassung über die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss (§§ 114 und 114u der Hessischen Gemeindeordnung) auf optischen Speicherplatten oder auf Bildträgern aufbewahrt werden.
(4) Werden automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder durch andere Verfahren ersetzt, muss die maschinelle Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System gewährleistet sein.