Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über Personalausweise


Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über Personalausweise vom 20. Juli 1994, (GVBl. I S. 293), zuletzt geändert durch Art. 4 Zweites Verfahrensrechts-ÄndG v. 21. März 2005 (GVBl. I S. 218)
 

INHALTSÜBERSICHT (nichtamtlich)


§ 1 Ausweispflicht
§ 2 Vorläufiger Personalausweis
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
§ 5 Antragstellung
§ 6 Ungültigkeit
§ 7 Pflichten
§ 8 Sicherstellung und Einziehung
§ 9 Mitteilungen über Verlust oder Missbrauchsverdacht
§ 10 Auskunft
§ 11 Personalausweisregister
§ 12 Gebühren
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Einschränkung von Grundrechten
§ 15 (Aufhebungsvorschrift)
§ 16 Inkrafttreten

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Stand: 21.11.2007

 
 

§ 5
Antragstellung

(1) Ein Ausweis wird auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Eine Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zur Antragstellung muss der Ausweisbewerber persönlich erscheinen, soweit die Personalausweisbehörde keine Ausnahme aus wichtigem Grund zulässt. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden.

(2) Jugendliche sind drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für minderjährige ausweispflichtige Personen, die es unterlassen, einen Ausweis zu beantragen, oder für ausweispflichtige Personen, die aus rechtlichen Gründen nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind, hat diejenige Person den Antrag zu stellen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen hat.

(3) Bei der Antragstellung sind die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise in den Ausweis aufzunehmenden Angaben zu machen und die Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit notwendig sind. Soweit dies zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, sind auch Angaben zu machen über Aufenthaltsort, Ausstellungsbehörde, -datum und Gültigkeitsdauer des zuletzt ausgestellten Ausweises sowie Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift und Tag der Geburt des gesetzlichen Vertreters. Es sind die erforderlichen Unterschriften zu leisten und ein Lichtbild in der Größe von 45 mm x 35 mm in Hochformat ohne Rand abzugeben, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muss. Das Lichtbild muss die Person ohne Kopfbedeckung zeigen, soweit die Personalausweisbehörde keine Ausnahme zulässt. Der Hintergrund muss heller als die Gesichtspartie sein.

(4) Die Personalausweisbehörde kann Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen einholen, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kann die Personalausweisbehörde Gegenüberstellungen durchführen oder erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174) durch die Polizeibehörde veranlassen. Die dabei anfallenden Unterlagen dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden und sind nach Feststellung der Identität zu vernichten.

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Stand: 21.11.2007

 
 

§ 9
Mitteilungen über Verlust oder Missbrauchsverdacht

Ist ein Ausweis abhanden gekommen oder besteht der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte, so hat die Personalausweisbehörde dies der Polizei unter Angabe der näheren Umstände und der im Personalausweisregister gespeicherten Daten mitzuteilen. Die Polizei ist zu unterrichten, wenn der Anlass der Mitteilung entfallen ist.

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§ 10
Auskunft

Die Personalausweisbehörde hat der betroffenen Person auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihr im Personalausweisregister gespeicherten Daten zu geben.

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§ 11
Personalausweisregister

(1) § 2 b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Personalausweise gilt entsprechend für das Ersuchen der Polizeibehörden, der Staats- und Amtsanwaltschaften, der Strafvollzugsbehörden, des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Finanzämter, soweit sie strafverfolgend tätig sind, sowie der Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf- oder Arrestvollzugs wahrnehmen.

(2) Im Personalausweisregister gespeicherte personenbezogene Daten über die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Gültigkeitsdauer endet, zu löschen.

(3) Eine Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist unzulässig.

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