In der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch drittes Änderungsgesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 121)
§ 1 Ziele und Grundsätze
§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 3 Umgang mit Abfällen
ZWEITER TEIL
Entsorgung durch öffentlich-rechtliche und private Entsorgungsträger
§ 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 5 Wild lagernde Abfälle
§ 6 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen
§ 7 Beauftragung, Übertragung von Pflichten
§ 8 Betretungsrechte
§ 9 Gebühren
§ 10 Rechtsaufsicht
DRITTER TEIL
Entsorgung von gefährlichen Abfällen
§ 11 Zentraler Träger
§ 12 Andienungspflicht
§ 13 Abfälle zur Verwertung
VIERTER TEIL
Durchführung der Abfallentsorgung
§ 14 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 15 Anwendung von Verfahrensvorschriften
§ 16 Abfallwirtschaftsplanung
§ 17 Veränderungssperre
§ 18 Enteignung
§ 19 Überwachung
§ 20 Sachverständige
§ 21 Bauabnahme
§ 22 Eigenkontrolle
§ 23 Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten
§ 24 Datenverarbeitung
FÜNFTER TEIL
Zuständigkeiten
§ 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit
§ 25a Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden
§ 26 Örtliche Zuständigkeit
§ 27 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landeslabor
§ 28 Übertragung von Zuständigkeiten
SECHSTER TEIL
Bußgeldvorschriften, Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften, Schlußvorschriften
§ 29 Bußgeldvorschriften
§ 30 Verordnungen, Technische Regeln
§ 31 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1, der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl.I S. 1462) sowie in den Abfallgesetzen der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind:
(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.