Hessisches Wassergesetz
Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gewässereinteilung
§ 3 Gewässereigentum
§ 4 Eigentumsgrenzen
§ 5 Gewässerveränderung
§ 6 Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer
Zweiter Teil
Bewirtschaftung von Gewässern
Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
§ 8 Verwaltungsverfahren
§ 9 Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung
§ 10 Schutz der Bewilligung
§ 11 Zusammentreffen mehrerer Verfahren
§ 12 Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen
§ 13 Verfahren bei Erlass von Rechtsverordnungen
§ 14 Vorkehrungen bei Erlöschen einer wasserrechtlichen Zulassung
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung
§ 17 Alte Rechte und Befugnisse
§ 18 Umsetzung von internationalem und supranationalem Recht
Zweiter Abschnitt
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 19 Gemeingebrauch
§ 20 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
§ 21 Hinterliegergebrauch
§ 22 Anlagen in Gewässern
§ 23 Gewässerrandstreifen
§ 24 Unterhaltung und Renaturierung oberirdischer Gewässer
§ 25 Unterhaltungspflicht
§ 26 Schutzmaßnahmen bei Unterhaltung
Dritter Abschnitt
Schifffahrt
§ 27 Schifffahrt
Vierter Abschnitt
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 28 Grundwasserentnahme und -neubildung
§ 29 Ausnahmen vom Zulassungserfordernis bei Grundwasserentnahmen, Anzeigeverfahren
Dritter Teil
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Erster Abschnitt
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 30 Öffentliche Wasserversorgung
§ 31 Wasserversorgungsanlagen, Bestandsplan
§ 32 Eigenkontrolle
§ 33 Wasserschutzgebiete
§ 34 Ausgleich, Vergütung für Wasserdienstleistungen
§ 35 Staatlich anerkannte Heilquellen, Heilquellenschutzgebiete
§ 36 Sparsamer Umgang mit Wasser
Zweiter Abschnitt
Abwasserbeseitigung
§ 37 Abwasserbeseitigungspflicht
§ 38 Indirekteinleitung
§ 39 Genehmigung von Abwasseranlagen, Bestandsplan
§ 40 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung von Abwasseranlagen
Dritter Abschnitt
Wassergefährdende Stoffe
§ 41 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Anlagen
§ 42 Bauaufsicht und Bauüberwachung bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
Fünfter Abschnitt
Gewässerausbau
§ 43 Planfeststellung und Plangenehmigung
§ 44 Schutzmaßnahmen bei Ausbau
Sechster Abschnitt
Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen
§ 45 Überschwemmungsgebiete, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten
§ 46 Überschwemmungsgefährdete Gebiete
§ 47 Zusätzliche Maßnahmen
§ 48 Deichunterhaltung
§ 49 Verbote, Befreiungen
§ 50 Besondere Pflichten im Interesse der Deichunterhaltung und Deichsicherheit
§ 51 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen
§ 52 Wassergefahr
§ 53 Hochwasserwarnung, Wasserwehr
Siebter Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
§ 54 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
§ 55 Eintragung in das Wasserbuch
§ 56 Informationsbeschaffung und -übermittlung
Achter Abschnitt
Sanierung von Gewässerverunreinigungen
§ 57 Sanierung von Gewässerverunreinigungen
§ 58 Kosten der Sanierung von Gewässerverunreinigungen
§ 59 Wertausgleich
Neunter Abschnitt
Duldungen
§ 60 Duldungspflichten
Vierter Teil
Entschädigung, Ausgleich
§ 61 Einigung und Festsetzungsbescheid
§ 62 Vollstreckung
Fünfter Teil
Gewässeraufsicht, Zuständigkeit
§ 63 Gewässeraufsicht
§ 64 Wasserbehörden
§ 65 Zuständigkeiten der Wasserbehörde
§ 66 Zuständigkeiten anderer Behörden
§ 67 Zuständigkeit des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie und des Hessischen Landeslabors
§ 68 Sachverständige
§ 69 Schaukommissionen
§ 70 Kosten der Gewässeraufsicht
§ 71 Betretungsrechte
§ 72 Einschränkung von Grundrechten
Sechster Teil
Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften
§ 73 Bußgeldvorschriften
§ 74 Überleitungs- und Übergangsvorschriften
§ 75 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 76 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 77 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Stand: 10.10.2011
§ 55
Eintragung in das Wasserbuch
In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschriebenen und den nach den §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), möglichen Eintragungen
- Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 35,
- besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern nach § 25 Abs. 2,
- Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 60 Abs. 1 und 2
einzutragen.

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Stand: 06.12.2007