Auszug aus dem Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG -) vom 7. April 2006 (GVBl. S. 110, 439), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119)
II. Wahlberechtigung
§ 2 WahlrechtIII. Wahlsystem und Wahlvorbereitung
§ 6 Wahlsystem
§ 15 Bildung der Wahlorgane
§ 16 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 17 Übernahme von Wahlehrenämtern
§ 18 Wahlvorschläge
§ 19 Kreiswahlvorschlag
§ 20 Landesliste
§ 21 Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge
§ 22 Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge
§ 23 Verbot von Listenverbindungen
§ 24 Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung
§ 25 Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 26 Zulassung von Wahlvorschlägen
§ 27 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 28 Stimmzettel
IV. Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 29 Öffentlichkeit der WahlV. Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten
§ 39 Verlust des MandatsVI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen
§ 42 NachwahlVII. Schlussbestimmungen
§ 46 Anfechtung von WahlentscheidungenAnlage zu § 7 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes
(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist.
(3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch erheben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.
(4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.
(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Landeswahlleiter bildet einen Landeswahlausschuss, die Kreiswahlleiter bilden Kreiswahlausschüsse.
(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem jeweiligen Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Gemeindebehörde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber, Ersatzbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) Die Gemeindebehörden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.
(5) Daten nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen nach diesem Gesetz verwendet werden.
(1)Die Stimmabgabe erfolgt geheim, und zwar in der Weise, dass der Wähler durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber er seine Wahlkreisstimme und welcher Landesliste er seine Landesstimme geben will. Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Wahlzelle so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.
(2) Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln Wahlgeräte verwendet werden. Für die Betätigung von Wahlgeräten gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Das Gleiche gilt für einen Wähler, der außerstande ist, selbst das Wahlgerät zu betätigen.