Rundfunkstaatsvertrag -RStV-


Auszug aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV)in der Fassung vom 28. Juli 2009 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. I 2011 S. 382, 390).


INHALTSVERZEICHNIS


Präambel


I. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze
§ 4 Übertragung von Großereignissen
§ 5 Kurzberichterstattung
§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
§ 8 Sponsoring
§ 8a Gewinnspiele
§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden
§ 9a Informationsrechte
§ 9b Verbraucherschutz
§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen


II. Abschnitt

Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 11 Auftrag
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 13 Finanzierung
§ 14 Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 15 Einfügung der Werbung
§ 16 Dauer der Werbung
§ 16a Richtlinien
§ 17 Änderung der Werbung
§ 18 Ausschluss von Teleshopping
§ 19 Rundfunkprogramme
§ 19a Digitalisierung

III. Abschnitt

Vorschriften für den privaten Rundfunk

1. Unterabschnitt
Grundsätze

§ 20 Zulassung
§ 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk

2. Unterabschnitt
Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren
§ 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
§ 24 Vertraulichkeit

3. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile
§ 28 Zurechnung von Programmen
§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen
§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 32 Programmbeirat
§ 33 Richtlinien
§ 34 Übergangsbestimmung

4. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung

§ 35 Organisation
§ 36 Zuständigkeit, Aufgaben
§ 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
§ 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
§ 39 Anwendungsbereich
§ 39a Zusammenarbeit
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben

5. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte

§ 41 Programmgrundsätze
§ 42 Sendezeit für Dritte

6. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung, Teleshopping

§ 43 Finanzierung
§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping
§ 45 Dauer der Werbung
§ 45a Teleshopping-Fenster
§ 45b Eigenwerbekanäle
§ 46 Richtlinien
§ 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter

7. Unterabschnitt
Datenschutz

§ 47 Datenschutz

IV. Abschnitt

Revision, Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 49 Ordnungswidrigkeiten

V. Abschnitt

Plattformen, Übertragungskapazitäten

§ 50 Grundsatz
§ 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 51a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 51b Weiterverbreitung
§ 52 Plattformen
§ 52a Regelungen für Plattformen
§ 52b Belegungen für Plattformen
§ 52c Technische Zugangsafreiheiten
§ 52d Entgelte, Tarife
§ 52e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
§ 52f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 53 Satzungen, Richtlinien
§ 53a Überprüfungsklausel
§ 53b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen

VI. Abschnitt

Telemedien

§ 54 Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
§ 56 Gegendarstellung
§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken
§ 58 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele
§ 59 Aufsicht
§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§ 61 Notifizierung

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 62 Kündigung
§ 63 Regelung für Bayern

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Stand: 05.10.2011

 
 

§ 47
Datenschutz

(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

(3) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Teleshoppingkanäle.

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