10. Entschließungen



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Stand: 10.03.2009

 
 

10.1 Berliner Erklärung: Herausforderungen für den Datenschutz zu Beginn des 21. Jahrhunderts


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008

Regelungen insbesondere zum großen Lauschangriff, zur Telekommunikationsüberwachung, zur Rasterfahndung, zur Online-Durchsuchung, zur automatischen Auswertung von Kfz-Kennzeichen und zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten haben die verfassungsrechtlich zwingende Balance zwischen Sicherheitsbefugnissen der staatlichen Behörden und persönlicher Freiheit der Bürgerinnen und Bürger missachtet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Reihe von grundlegenden Entscheidungen diese Balance wieder hergestellt und damit auch den Forderungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder größtenteils Rechnung getragen.

Die Herausforderungen für den Datenschutz gehen aber weit über die genannten Bereiche hinaus. Datenverarbeitungssysteme dringen immer stärker in alle Lebensbereiche ein und beeinflussen den Alltag. Das Internet ist zum Massenmedium geworden. Vielfältig sind dabei die Möglichkeiten, das persönliche Verhalten zu registrieren und zu bewerten. Der nächste Quantensprung der Informationstechnik steht unmittelbar bevor: Die Verknüpfung von Informationstechnik mit Körperfunktionen, insbesondere bei der automatisierten Messung medizinischer Parameter und bei der Kompensation organischer Beeinträchtigungen. Die Miniaturisierung von IT-Systemen geht so weit, dass demnächst einzelne Komponenten nicht mehr mit bloßem Auge wahrgenommen werden können (Nanotechnologie).

Das Handeln staatlicher und nicht-öffentlicher Stellen ist verstärkt darauf gerichtet, viele Daten ohne klare Zweckbestimmung zu sammeln, um sie anschließend vielfältig auszuwerten, beispielsweise um versteckte Risiken aufzudecken oder um persönliches Verhalten unbemerkt zu beeinflussen. Geht es der Wirtschaft etwa darum, durch Scoringverfahren die Kundinnen und Kunden vorab einzuschätzen, gewinnt die immer exzessivere Registrierung und automatisierte Beobachtung für staatliche Stellen an Bedeutung. In beiden Bereichen wird ganz normales Verhalten registriert, unabhängig von konkreten Gefahren oder Verdachtsmomenten. Auch diejenigen, die sich nichts haben zu schulden kommen lassen, werden einem verstärkten Kontroll- und Anpassungsdruck ausgesetzt, der Einschüchterungseffekte zur Folge haben wird.

Der Schutz der Grundrechte, nicht zuletzt des Datenschutzes, dient in einer demokratischen Gesellschaft auch dem Gemeinwohl und ist zunächst Aufgabe jeglicher Staatsgewalt. Darüber hinaus ist er eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Schließlich ist jede Bürgerin und jeder Bürger auch zur Eigenverantwortung aufgerufen. Hilfen zum informationellen Selbstschutz müssen zur Verfügung gestellt werden, die es den Betroffenen ermöglichen, eine Erfassung ihres Verhaltens zu vermeiden und selbst darüber zu entscheiden, ob und wem gegenüber sie Daten offenbaren. Von zunehmender Bedeutung sind auch Projekte, die das Datenschutzbewusstsein fördern, um vor allem jüngere Menschen von einem fahrlässigen Umgang mit ihren persönlichen Daten abzuhalten.

Alle diese Maßnahmen tragen zur Entwicklung einer neuen Datenschutzkultur bei. Voraussetzung dafür ist auch, dass nicht länger versucht wird, die verfassungsrechtlichen Grenzen und Spielräume auszureizen. Stattdessen muss dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit Rechnung getragen werden.


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10.2 Medienkompetenz und Datenschutzbewusstsein in der jungen „Online-Generation“


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008

  1. Die Nutzung moderner Informationssysteme ist auch mit Risiken verbunden. Diese begründen ein besonderes Schutzbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger. Dieses verlangt aber nicht nur rechtliche Vorkehrungen und Sicherungen, sondern auch Aufklärung und Information darüber, mit welchen Risiken die Nutzung dieser Informationssysteme verbunden sind. Dies gilt vor allem für die junge „Online-Generation“, die in der Altersgruppe der 14- bis 19-Jährigen zu 96 % regelmäßig das Internet nutzt und zwar im Durchschnitt länger als zweieinhalb Stunden täglich.
  2. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sehen es daher als wichtige Aufgabe an, Kinder und Jugendliche für einen sorgsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit den eigenen Daten und den Daten anderer zu sensibilisieren. Diese Aufgabe obliegt gesellschaftlichen Einrichtungen ebenso wie staatlichen Organen.

    Die Erfahrungen, die anlässlich des 2. Europäischen Datenschutztages am 28. Januar 2008 gemacht wurden, stützen dies. Zu dem Motto „Datenschutz macht Schule“ wurde von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine Vielzahl von Veranstaltungen und Schulbesuchen organisiert. Eltern, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, aber auch Studierende hatten dabei die Möglichkeit, sich z.B. bei Podiumsdiskussionen, Rollenspielen und Workshops über datenschutzrelevante Fragen bei der Nutzung moderner Medien zu informieren. Die dabei gewonnenen Erfahrungen lassen nicht nur einen enormen Informationsbedarf, sondern auch ein großes Informationsinteresse erkennen, und zwar bei allen Beteiligten, bei den Jugendlichen ebenso wie bei ihren Eltern und den Lehrkräften.

    Bei den Informationsangeboten, die derzeit den Schulen angeboten werden, um die Medienkompetenz junger Menschen zu verbessern, spielt das Thema „Datenschutz“ aber nur eine untergeordnete Rolle. Es beschränkt sich überwiegend auf Fragen der Datensicherheit und wird zudem häufig von Fragen des Jugendmedienschutzes und des Verbraucherschutzes überlagert.

  3. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es daher für notwendig, dass die für die schulische Bildung zuständigen Ministerinnen und Minister der Landesregierungen bei der Förderung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen – schon im Grundschulalter - deren Datenschutzbewusstsein stärken. Der Datenschutz muss bei den Angeboten und Projekten zur Förderung der Medienkompetenz eine größere Rolle spielen. Die bisherigen Ansätze reichen bei weitem nicht aus. Gerade bei jungen Menschen muss das Bewusstsein über den Datenschutz als Bürgerrecht und Bestandteil unserer demokratischen Ordnung stärker gefördert werden.

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10.3 Mehr Augenmaß bei der Novellierung des BKA-Gesetzes


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008


Der vom Bundesministerium des Innern erarbeitete Referentenentwurf eines Gesetzes zur Abwehr des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt hat zum Ziel, das Bundeskriminalamt mit umfassenden polizeilichen Befugnissen zur Verhütung von terroristischen Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit in diesem Zusammenhang auszustatten. Insbesondere sind Befugnisse zur Durchsuchung, Rasterfahndung, Wohnraumüberwachung und Telekommunikationsüberwachung vorgesehen. Außerdem will das Bundesinnenministerium eine Befugnis zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme („Online-Durchsuchung“) in das BKA-Gesetz aufnehmen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sprechen sich dagegen aus, dass dem Bundeskriminalamt nach dem Gesetzentwurf mehr Befugnisse eingeräumt werden sollen, als einzelnen Landespolizeien zur Erfüllung ihrer eigenen Gefahrenabwehraufgaben zustehen. Sie halten es daher für geboten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Befugnisse des BKA auf die zur Aufgabenerfüllung zwingend notwendigen Kompetenzen zu beschränken.

Die bisherige informationelle Gewaltenteilung zwischen den Polizeien der Länder und dem BKA diente auch dem Datenschutz. Die Konferenz fordert deshalb eine klare, d.h. hinreichend trennscharfe Abgrenzung der spezifischen Befugnisse des Bundeskriminalamts einerseits zu denen der Landespolizeien und Verfassungsschutzbehörden andererseits.

Dem Referentenentwurf zufolge soll die Aufgabenwahrnehmung durch das Bundeskriminalamt die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr unberührt lassen. Dies führt zu erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen, da nach geltendem Recht auch die Länder bei Abwehr einer durch den internationalen Terrorismus begründeten Gefahr parallele Abwehrmaßnahmen ergreifen können. Angesichts der Weite der für das Bundeskriminalamt vorgesehenen und den Landespolizeibehörden bereits eingeräumten Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsbefugnisse steht zu befürchten, dass es zu sich überlappenden und in der Summe schwerwiegenderen Eingriffen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht Betroffener durch das Bundeskriminalamt und die Landespolizeibehörden kommen wird.

Ebenso stellt sich die grundsätzliche Frage der Abgrenzung von Polizei und Verfassungsschutz. In den vergangenen Jahren sind die Polizeigesetze des Bundes und der Länder zunehmend mit Befugnissen zur verdeckten Datenerhebung (z.B. heimliche Video- und Sprachaufzeichnungen, präventive Telekommunikationsüberwachung) ausgestattet worden. Zudem wurden die Eingriffsbefugnisse immer weiter ins Vorfeld von Straftaten und Gefahren erstreckt. Damit überschneiden sich die polizeilichen Ermittlungsbefugnisse zunehmend mit denen des Verfassungsschutzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur „Online-Durchsuchung“ vom 27. Februar 2008 den Gesetzgeber erneut verpflichtet, den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu gewährleisten. Diese Vorgabe des Gerichts gilt nicht nur für eine etwaige gesetzliche Regelung zur „Online-Durchsuchung“, sondern für alle Eingriffsmaßnahmen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern den Gesetzgeber deshalb auf, im Rahmen der Novellierung des BKA-Gesetzes den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für alle Eingriffsmaßnahmen zu regeln.

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10.4 Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Online-Durchsuchung beachten


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008

  1. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen für nichtig erklärt hat. Hervorzuheben ist die Feststellung des Gerichts, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasst. 25 Jahre nach dem Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsgericht damit den Datenschutz verfassungsrechtlich weiter gestärkt und ihn an die Herausforderungen des elektronischen Zeitalters angepasst.
  2. Ein solches Grundrecht nimmt auch den Staat in die Verantwortung, sich aktiv für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Staat, im Zeitalter der elektronischen Kommunikation Vertraulichkeit zu gewährleisten. Nunmehr ist der Gesetzgeber gehalten, diesen Auftrag konsequent umzusetzen. Dazu müssen die Regelungen, welche die Bürgerinnen und Bürger vor einer „elektronischen Ausforschung“ schützen sollen, gemäß den Vorgaben des Gerichts insbesondere im Hinblick auf technische Entwicklungen verbessert werden. Hiermit würde auch ein wesentlicher Beitrag geleistet, Vertrauen in die Sicherheit von eGovernment- und eCommerce-Verfahren herzustellen.
  3. Die Konferenz unterstützt die Aussagen des Gerichts zum technischen Selbstschutz der Betroffenen. Ihre Möglichkeiten, sich gegen einen unzulässigen Datenzugriff zu schützen, etwa durch den Einsatz von Verschlüsselungsprogrammen, dürfen nicht unterlaufen oder eingeschränkt werden.
  4. Die Konferenz begrüßt außerdem, dass das Bundesverfassungsgericht das neue Datenschutzgrundrecht mit besonders hohen verfassungsrechtlichen Hürden vor staatlichen Eingriffen schützt. Sie fordert die Gesetzgeber in Bund und Ländern auf, diese Eingriffsvoraussetzungen zu respektieren. Die Konferenz spricht sich in diesem Zusammenhang gegen Online-Durchsuchungen durch die Nachrichtendienste aus.
  5. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber erneut verpflichtet, den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung auch bei Eingriffen in informationstechnische Systeme zu gewährleisten. Unvermeidbar erhobene kernbereichsrelevante Inhalte sind unverzüglich zu löschen. Eine Weitergabe oder Verwertung dieser Inhalte ist auszuschließen.
  6. Auch wenn Online-Durchsuchungen innerhalb der durch das Bundesverfassungsgericht festgelegten Grenzen verfassungsgemäß sind, fordert die Konferenz die Gesetzgeber auf, die Erforderlichkeit von Online-Durchsuchungsbefugnissen kritisch zu hinterfragen. Sie müssen sich die Frage stellen, ob sie den Sicherheitsbehörden entsprechende Möglichkeiten an die Hand geben wollen. Die Konferenz bezweifelt, dass dieser weiteren Einbuße an Freiheit ein adäquater Gewinn an Sicherheit gegenübersteht.
  7. Sollten gleichwohl Online-Durchsuchungen gesetzlich zugelassen werden, sind nicht nur die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Hürden zu beachten. Die Konferenz hält für diesen Fall zusätzliche gesetzliche Regelungen für erforderlich. Zu ihnen gehören vor allem folgende Punkte:

    • Soweit mit der Vorbereitung und Durchführung von Online-Durchsuchungen der Schutzbereich von Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) betroffen ist, bedarf es dafür jedenfalls einer besonderen Rechtsgrundlage.
    • Der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Richtervorbehalt ist bei Online-Durchsuchungen mindestens so auszugestalten wie bei der akustischen Wohnraumüberwachung. Ergänzend zu einer richterlichen Vorabkontrolle ist eine begleitende Kontrolle durch eine unabhängige Einrichtung vorzuschreiben.
    • Gesetzliche Regelungen, welche Online-Durchsuchungen zulassen, sollten befristet werden und eine wissenschaftliche Evaluation der dabei gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen anordnen.
    • Informationstechnische Systeme, die von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgruppen genutzt werden, sind von heimlichen Online-Durchsuchungen auszunehmen.
    • Für die Durchführung von „Quellen-Telekommunikationsüberwachungen“, die mit der Infiltration von IT-Systemen einhergehen, sind die gleichen Schutzvorkehrungen zu treffen wie für die Online-Durchsuchung selbst.
  8. Schließlich sind die Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, die sicherheitsbehördlichen Eingriffsbefugnisse in Bezug auf informationstechnische Systeme, z.B. bei der Überwachung der Telekommunikation im Internet sowie der Beschlagnahme und Durchsuchung von Speichermedien, grundrechtskonform einzuschränken.

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10.5 Keine Daten der Sicherheitsbehörden an Arbeitgeber zur Überprüfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008


Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wenden sich entschieden gegen die Übermittlung polizeilicher und nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Arbeitgeber zur Überprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, Beschäftigten und Fremdpersonal (z.B. Reinigungskräfte) außerhalb gesetzlicher Grundlagen. In zunehmendem Maß bitten Arbeitgeber die Betroffenen, in eine Anfrage des Arbeitgebers bei der Polizei oder dem Verfassungsschutz zu etwaigen dort vorliegenden Erkenntnissen zu ihrer Person einzuwilligen. In anderen Fällen sollen die Betroffenen eine solche Auskunft („fremdbestimmte Selbstauskunft“) selbst einholen und ihrem Arbeitgeber vorlegen. Eine solche „Einwilligung des Betroffenen“ ist regelmäßig keine wirksame Einwilligung. Die Betroffenen sehen sich oftmals dem faktischen Druck des Wohlverhaltens zum Zwecke des Erhalts und der Sicherung des Arbeitsplatzes ausgesetzt.

Die gesetzliche Grundentscheidung, in einem „Führungszeugnis“ dem Arbeitgeber nur ganz bestimmte justizielle Informationen zu einer Person verfügbar zu machen, wird dadurch unterlaufen. Es stellt einen Dammbruch dar, wenn jeder Arbeitgeber durch weitere Informationen direkt oder indirekt an dem Wissen der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilhaben kann. Die Übermittlung dieser Informationen an Arbeitgeber kann auch den vom Bundesarbeitsgericht zum „Fragerecht des Arbeitgebers“ getroffenen Wertentscheidungen widersprechen. Danach darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.

Polizei und Nachrichtendienste speichern – neben den in ein „Führungszeugnis“ aufzunehmenden Daten – auch personenbezogene Daten, die in das Bundeszentralregister gar nicht erst eingetragen werden oder Arbeitgebern in einem „Führungszeugnis“ nicht übermittelt werden dürfen. Es stellt eine grundsätzlich unzulässige Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes dar, wenn ein Arbeitgeber diese Daten – über den Umweg über die Polizei oder einen Nachrichtendienst – für Zwecke der Personalverwaltung erhält. Dabei ist besonders zu beachten, dass polizeiliche oder nachrichtendienstliche Daten nicht zwingend gesicherte Erkenntnisse sein müssen, sondern oftmals lediglich Verdachtsmomente sind. Die Folgen von Missdeutungen liegen auf der Hand.

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10.6 Keine Vorratsspeicherung von Flugpassagierdaten


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008

Die EU-Kommission hat den Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Speicherung von Flugpassagierdaten und zu deren Weitergabe an Drittstaaten vorgelegt. Künftig sollen die Fluggesellschaften bei Flügen aus der EU und in die EU zu jedem Fluggast insgesamt 19 Datenelemente, bei unbegleiteten Minderjährigen sechs weitere Datenelemente, an eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte „Zentralstelle“ übermitteln. Die Daten sollen bei den Zentralstellen anlass- und verdachtsunabhängig insgesamt 13 Jahre lang personenbezogen gespeichert werden und zur Durchführung von Risikoanalysen dienen. Unter im Einzelnen noch unklaren Voraussetzungen sollen die Daten an Strafverfolgungsbehörden von Nicht-EU-Staaten (z.B. die USA), übermittelt werden dürfen. Neben Grunddaten zur Person, über Reiseverlauf, Buchungs- oder Zahlungsmodalitäten und Sitzplatzinformationen sollen auch andere persönliche Angaben gespeichert werden. Unklar ist, welche Daten unter „allgemeine Hinweise“ gespeichert werden dürfen. Denkbar wäre, dass beispielsweise besondere Essenswünsche erfasst werden.

Mit der beabsichtigten Vorratsspeicherung und der Datenübermittlung wird die EU es auswärtigen Staaten ermöglichen, Bewegungsbilder auch von EU-Bürgerinnen und -Bürgern zu erstellen. In Zukunft besteht die Gefahr, dass Menschen Angst haben werden, durch ihre Reisegewohnheiten aufzufallen.

Die in dem Rahmenbeschluss vorgesehene Vorratsdatenspeicherung von Daten sämtlicher Fluggäste, die EU-Grenzen überschreiten, verstößt nicht nur gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Europaratskonvention 108, sondern ist auch mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Grundrechtseingriffe „ins Blaue hinein“, also Maßnahmen ohne Nähe zu einer abzuwehrenden Gefahr sind unzulässig.

Der Vorschlag für den Rahmenbeschluss erfolgte, ohne den Nutzen der erst jüngst in nationales Recht umgesetzten Richtlinie 2004/82/EG1, die bereits alle Beförderungsunternehmen verpflichtet, die Daten von Reisenden an die Grenzkontrollbehörden zu übermitteln, auszuwerten. Hinzu kommt, dass der Vorschlag kaum datenschutzrechtliche Sicherungen enthält. Er bezieht sich nur auf eine bisher nicht bestehende und im Entwurf mit Mängeln behaftete EU-Datenschutzregelung. Diese Mängel wirken sich dadurch besonders schwerwiegend aus, dass in den Drittstaaten ein angemessenes Datenschutzniveau nicht immer gewährleistet ist und eine Änderung dieser Situation auch in Zukunft nicht zu erwarten ist.

Die EU-Kommission hat nicht dargelegt, dass vergleichbare Maßnahmen in den USA, in Kanada oder in Großbritannien einen realen, ernst zu nehmenden Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit geleistet hätten. Sie hat die kritischen Stellungnahmen der nationalen und des Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der Art. 29-Datenschutzgruppe nicht berücksichtigt.

Die Konferenz fordert die Bundesregierung auf, den Entwurf abzulehnen. Sie teilt die vom Bundesrat geäußerten Bedenken an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Speicherung der Passagierdaten.



Fußnote (bitte auf die Ziffer klicken, um zur Textstelle zurückzukehren):

1 RL 2004/82 EG vom 29. April 2004 ABlEG 2004/L 261/24, Richtlinie über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln

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10.7 Unzureichender Datenschutz beim deutsch-amerikanischen Abkommen über die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008


Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder beobachtet mit Sorge, dass die Datenschutzrechte der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden immer häufiger auf der Strecke bleiben. Aktuelles Beispiel ist das am 11. März 2008 paraphierte deutsch-amerikanische Regierungsabkommen über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität. Die Konferenz fordert Bundestag und Bundesrat auf, dem Abkommen solange nicht zuzustimmen, bis ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.

Mit dem Abkommen wurde ein gegenseitiger Online-Zugriff auf Fundstellendatensätze von daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen im hit/no-hit-Verfahren nach dem Muster des Prümer Vertrages vereinbart. Zudem wurden dessen Regelungen über den Austausch personenbezogener Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten weitgehend übernommen. Eine Übertragung des als Bedingung für diese umfangreichen Zugriffs- und Übermittlungsbefugnisse im Prümer Vertrag geschaffenen Datenschutzregimes erfolgte jedoch nicht.

Die Voraussetzungen, unter denen ein Datenaustausch erlaubt ist, sind nicht klar definiert. Der Datenaustausch soll allgemein zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität möglich sein. Welche Straftaten darunter konkret zu verstehen sind, wird nicht definiert. Es erfolgt hier lediglich der Verweis auf das jeweilige nationale Recht. Damit trifft nach dem Abkommen die USA einseitig eine Entscheidung über die Relevanz der abgerufenen Daten.

Bevor in so großem Umfang zusätzliche Datenübermittlungen erlaubt werden, muss zunächst geklärt werden, warum die bisherigen Datenübermittlungsbefugnisse für die internationale Polizeizusammenarbeit mit den USA nicht ausreichen.

Für die weitere Verarbeitung aus Deutschland stammender Daten in den USA bestehen für die Betroffenen praktisch keine Datenschutzrechte. Das Abkommen selbst räumt den Betroffenen keine eigenen Rechte ein, sondern verweist auch hierzu auf die Voraussetzungen im Recht der jeweiligen Vertragspartei. In den USA werden aber Datenschutzrechte, wie sie in der Europäischen Union allen Menschen zustehen, ausschließlich Bürgerinnen und Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika und dort wohnenden Ausländerinnen und Ausländern gewährt. Anderen Personen stehen Rechtsansprüche auf Auskunft über die Verarbeitung der eigenen Daten, Löschung unzulässig erhobener oder nicht mehr erforderlicher Daten oder Berichtigung unrichtiger Daten nicht zu. Außerdem besteht in den USA keine unabhängige Datenschutzkontrolle. Vor diesem Hintergrund sind die im Abkommen enthaltenen weiten Öffnungsklauseln für die weitere Verwendung der ausgetauschten Daten sowie der Verzicht auf Höchstspeicherfristen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptabel.

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10.8 Datenschutzförderndes Identitätsmanagement statt Personenkennzeichen


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 3./4. April 2008


Elektronische Identitäten sind der Schlüssel zur Teilnahme an der digitalen Welt. Die Möglichkeiten der pseudonymen Nutzung, die Gewährleistung von Datensparsamkeit und -sicherheit und der Schutz vor Identitätsdiebstahl und Profilbildung sind wichtige Grundpfeiler moderner Informations- und Kommunikationstechnologien. Darauf hat die Bundesregierung zu Recht anlässlich des Zweiten Nationalen IT-Gipfels im Dezember 2007 (Hannoversche Erklärung) hingewiesen.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weist darauf hin, dass der gesetzliche Rahmen für die anonyme oder pseudonyme Nutzung elektronischer Verfahren bereits seit langem vorhanden ist. Beispielsweise hat jeder Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (§ 13 Abs. 6 Telemediengesetz).

Bisher werden jedoch anonyme oder pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten nur sehr selten angeboten. Vielmehr speichern Wirtschaft und Verwaltung immer mehr digitale Daten mit direktem Personenbezug. Erschlossen werden diese Datenbestände in der Regel über einheitliche Identifizierungsnummern. Mit der lebenslang geltenden, bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) oder der mit der Planung der Gesundheitskarte zusammenhängenden, ebenfalls lebenslang geltenden Krankenversichertennummer werden derzeit solche Merkmale eingeführt. Auch mit der flächendeckenden Einführung des ePersonalausweises wird jeder Bürgerin und jedem Bürger eine elektronische Identität zugewiesen, mit der sie bzw. er sich künftig auch gegenüber eGovernment-Portalen der Verwaltung oder eCommerce-Angeboten der Wirtschaft identifizieren soll.

Einheitliche Personenkennzeichen bergen erhebliche Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. So könnte sich aus der Steuer-ID ein Personenkennzeichen entwickeln, über das alle möglichen Datenbestände personenbezogen verknüpft und umfassende Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Angesichts der stetig verbesserten technischen Möglichkeiten, zunächst verteilt gespeicherte Daten anwendungsübergreifend zu verknüpfen, wachsen entsprechende Begehrlichkeiten.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weist darauf hin, dass die effektive Nutzung von Informationstechnik und hohe Datenschutzstandards keinen Widerspruch bilden. Ein Datenschutz förderndes Identitätsmanagement kann den Einzelnen vor unangemessener Überwachung und Verknüpfung seiner Daten schützen und zugleich eine moderne und effektive Datenverarbeitung ermöglichen. Entsprechende EU-Projekte wie PRIME (Privacy and Identity Management for Europe) und FIDIS (Future of Identity in the Information Society) werden im Rahmen des 6. Europäischen Forschungsprogramms „Technologien für die Informationsgesellschaft“ gefördert.

Identitätsmanagement sollte auf der anonymen oder pseudonymen Nutzung von elektronischen Verfahren und der dezentralen Haltung von Identifikationsdaten unter möglichst weitgehender Kontrolle der betroffenen Bürgerinnen und Bürger basieren. Datenschutzfördernde Identitätsmanagementsysteme schließen Verknüpfungen nicht aus, wenn die Nutzenden es wünschen oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Sie verhindern jedoch, dass unkontrolliert der Bezug zwischen einer elektronischen Identität und einer Person hergestellt werden kann. Unter bestimmten, klar definierten Bedingungen kann mit Hilfe von Identitätsmanagementsystemen sichergestellt werden, dass ein Pseudonym bei Bedarf bezogen auf einen bestimmten Zweck (z.B. Besteuerung) einer Person zugeordnet werden kann.

Identitätsmanagementsysteme werden nur dann die Akzeptanz der Nutzerinnen und Nutzer finden, wenn sie einfach bedienbar sind, ihre Funktionsweise für alle Beteiligten transparent ist, möglichst alle Komponenten standardisiert sind und die Technik von unabhängigen Dritten jederzeit vollständig nachprüfbar ist.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert die Bundesregierung daher auf, den Absichtserklärungen des IT-Gipfels Taten folgen zu lassen und den Einsatz datenschutzfördernder Identitätsmanagementsysteme voranzutreiben. Sowohl die öffentliche Verwaltung als auch die Wirtschaft sollte die Einführung solcher datenschutzfördernder Systeme unterstützen.

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10.9 Entschlossenes Handeln ist das Gebot der Stunde


Umlaufentschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 16. September 2008


Nie haben sich in der jüngeren Geschichte die Skandale um den Missbrauch privater Daten in der Wirtschaft so gehäuft wie heute und damit deutlich gemacht, dass nicht nur im Verhältnis Bürger-Staat das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedroht ist. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat wiederholt – zuletzt in ihrer Berliner Erklärung vom 4. April d.J. – auf diese Gefahren hingewiesen, die von massenhaften Datensammlungen privater Unternehmen und ihrer unkontrollierten Nutzung ausgehen. Sie hat auch deshalb den Gesetzgeber zu einer grundlegenden Modernisierung und Verbesserung des Datenschutzrechts aufgefordert und eine neue Datenschutzkultur angemahnt.

Dass jetzt endlich im politischen und gesellschaftlichen Raum die Problematik erkannt und diskutiert wird, ist zu begrüßen. Dabei kann und darf es aber nicht bleiben, nur entschlossenes Handeln kann die Bürgerinnen und Bürger vor weiterem Missbrauch ihrer persönlichen Daten schützen und das verlorene Vertrauen wiederherstellen.

Das vom Grundgesetz garantierte Recht eines jeden, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden, muss endlich die ihm gebührende Beachtung finden. Die Weitergabe von persönlichen Angaben zu Werbezwecken darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung in die Datenübermittlung zu Werbezwecken zulässig sein. Daten sind mit einem Vermerk über ihre Quelle zu kennzeichnen. Der Abschluss von Verträgen darf nicht von der Einwilligung in die Datenübermittlung zu Werbezwecken abhängig gemacht werden. Verstöße gegen den Datenschutz dürfen nicht ohne Konsequenzen bleiben, sondern müssen strikt geahndet werden. Deshalb müssen die bestehenden Lücken in den Bußgeld- und Strafbestimmungen geschlossen und der Bußgeld- und Strafrahmen für Datenschutzverstöße deutlich erhöht werden. Diese Sofortmaßnahmen, die bereits Gegenstand des Spitzentreffens im Bundesministerium des Innern am 4. September 2008 waren, können vom Deutschen Bundestag noch in den bereits vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aufgenommen werden.

Gesetzgeberische Maßnahmen allein helfen aber nicht weiter, wenn ihre Einhaltung nicht ausreichend kontrolliert und Verstöße nicht sanktioniert werden können. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert deswegen, die Datenschutzaufsichtsbehörden endlich organisatorisch, personell und finanziell in die Lage zu versetzen, ihren Beratungs- und Kontrollaufgaben flächendeckend, unabhängig und wirkungsvoll nachkommen zu können, und entsprechend der EU-Datenschutzrichtlinie mit wirksamen Einwirkungsbefugnissen auszustatten, die sie bisher nicht haben.

Außerdem müssen Konzepte zur grundlegenden Modernisierung des Datenschutzes entwickelt und umgesetzt werden. Wichtige Themen sollten dabei noch in dieser Legislaturperiode angegangen werden:

  • Verbesserung der Protokollierung des Datenzugriffs in automatisierten Verfahren
  • Stärkung der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte
  • Pflicht zur Information der betroffenen Personen und der Aufsichtsbehörden bei Datenpannen und missbräuchlicher Datennutzung
  • Gewinnabschöpfung aus unbefugtem Datenhandel
  • Einführung eines gesetzlich geregelten Datenschutzaudits, mit dem unabhängig und qualifiziert die Datenschutzkonformität von Verfahren und Produkten bestätigt wird
  • Stärkung der betrieblichen Datenschutzbeauftragen als Organ der Selbstkontrolle
  • Spezialisierung der Strafverfolgungsbehörden
  • Anerkennung von Datenschutzbestimmungen als verbraucherschützende Normen

Nur wenn jetzt den Ankündigungen Taten folgen und entschlossen gehandelt wird, können die Bürgerinnen und Bürger künftig von Datenmissbrauch und Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung besser als in der Vergangenheit geschützt werden.

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10.10 Adress- und Datenhandel nur mit Einwilligung der Betroffenen


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Der auf dem „Datenschutzgipfel“ im September 2008 gefundene Konsens, den Adress- und Datenhandel zukünftig nur auf der Grundlage einer Einwilligung zuzulassen, ist in Politik und Gesellschaft auf breite Zustimmung gestoßen. Nur eine solche Lösung respektiert das informationelle Selbstbestimmungsrecht und damit die Wahlfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer davon jetzt abrücken will, verkennt die auf Grund der jüngsten Datenskandale ans Licht gekommenen Missstände, deren Ursache nicht nur in der kriminellen Energie Einzelner zu suchen ist. Um die Daten der Betroffenen tatsächlich wirksam schützen zu können, muss die Wahlmöglichkeit der Menschen von Maßnahmen flankiert werden, die die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar machten.

Die von der Werbewirtschaft gegen die Einwilligungslösung ins Feld geführten Argumente sind nicht überzeugend. Die behaupteten negativen Folgen für den Wirtschaftsstandort sind nicht zu belegen. Unabhängig davon gilt: Es gibt keine schutzwürdigen Interessen für die Beibehaltung von Geschäftsmodellen, die darauf beruhen, hinter dem Rücken und ohne Information der Betroffenen mit deren Daten Handel zu treiben. Die Einführung des Einwilligungsprinzips würde im Gegenteil zielgenaueres und wirksameres Direktmarketing erlauben. Die Bundesregierung sollte sich deshalb nicht von ihrer Absicht abbringen lassen, die beim „Datenschutzgipfel“ gegebenen Zusagen zur schnellen Verbesserung des Datenschutzes einzulösen. Sie würde es sonst versäumen, die notwendigen Lehren aus den jüngsten Skandalen zu ziehen. Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes im Bereich des Adress- und Datenhandels (Stand: 22. Oktober 2008) zieht mit der Einwilligungslösung – bei aller Verbesserungswürdigkeit im Detail – die einzig richtige und notwendige Konsequenz aus den zahlreichen Datenskandalen und darf nicht verwässert werden.

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Stand: 10.03.2009

 
 

10.11 Gegen Blankettbefugnisse für die Software-Industrie


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Gegenwärtig wird auf europäischer Ebene über Änderungen der Richtlinie zum Datenschutz in der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG) beraten. Dabei geht es auch um die Frage, ob in Zukunft einzelfallunabhängig Verkehrsdaten zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit, also etwa zur Verfolgung von Hackerangriffen, verarbeitet werden dürfen.

Bereits auf der Grundlage der geltenden Richtlinie erlaubt § 100 Telekommunikationsgesetz den Telekommunikationsdiensteanbietern eine zielgerichtete, einzelfallbezogene Datenverarbeitung zur Fehlerbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt. Es ist daher nicht erforderlich, zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit einzelfallunabhängig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind aufgefordert, ihre Systeme so sicher zu gestalten, dass Angriffe von vornherein erfolglos bleiben.

Obwohl die Europäische Kommission eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht für erforderlich hält, schlagen mehrere Mitgliedstaaten bei den gegenwärtigen Beratungen im Rat vor, entsprechend den Vorstellungen der Software-Industrie (Business Software Alliance) eine generelle Ermächtigung in die Richtlinie aufzunehmen, wonach „jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse“ berechtigt sein soll, Verkehrsdaten zu verarbeiten, um „technische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, eines öffentlichen oder privaten Telekommunikationsnetzes, eines Dienstes der Informationsgesellschaft oder von Endgeräten zu deren Nutzung“ zu ergreifen. Damit wäre nicht nur der jeweilige Diensteanbieter, der Maßnahmen zum Schutz des eigenen Angebots treffen will, zur einzelfallunabhängigen Speicherung von Verkehrsdaten berechtigt, sondern praktisch jeder mit einem wirtschaftlichen Verarbeitungsinteresse, insbesondere auch die Hersteller von Sicherheitssoftware.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder lehnt eine solche zeitlich unbegrenzte und inhaltlich unbestimmte Blankett-Ermächtigung als inakzeptabel ab. Der Hinweis auf die „Informationssicherheit“ rechtfertigt es nicht, dass Verkehrsdaten nahezu uferlos auch von Dritten verarbeitet werden. Die Bundesregierung wird aufgefordert, einer derartigen Aufweichung des Telekommunikationsgeheimnisses im Rat ihre Zustimmung zu verweigern.

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Stand: 10.03.2009

 
 

10.12 Mehr Transparenz durch Informationspflichten bei Datenschutzpannen


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


In den letzten Monaten hat eine Reihe von gravierenden Datenschutzverstößen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Medien gefunden. In vielen dieser Fälle lag der Verlust oder Missbrauch personenbezogener Daten längere Zeit zurück und war der verantwortlichen Stelle bekannt, ohne dass die Betroffenen oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde hierüber informiert worden wären. Dadurch wurde ihnen die Möglichkeit genommen, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und mögliche Schäden zu begrenzen.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bekräftigt deswegen die Forderung, alle verantwortlichen Stellen - grundsätzlich auch alle öffentlichen Stellen - gesetzlich zu verpflichten, bei Verlust, Diebstahl oder Missbrauch personenbezogener Daten unverzüglich die hiervon betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die zuständigen Aufsichts- oder Kontrollbehörden sowie gegebenenfalls auch die Öffentlichkeit zu unterrichten. Dies entspricht ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung und ermöglicht es den Betroffenen, negative Konsequenzen solcher Datenschutzpannen abzuwenden oder einzugrenzen. Hinter diesem Interesse hat der Wunsch der entsprechenden Stellen zurückzustehen, solche Vorkommnisse geheim zu halten, um keinen Imageschaden oder keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden.

Etliche Staaten haben bereits entsprechende Regelungen. Eine solche Informationspflicht würde die Transparenz erhöhen und das Vertrauen der Betroffenen in eine korrekte Datenverarbeitung stärken. Darüber hinaus würde sie einen wichtigen Anstoß geben, mehr für Datenschutz und Datensicherheit zu tun.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert deswegen, entsprechende umfassende Informationspflichten für Unternehmen und öffentliche Stellen im Bundesdatenschutzgesetz und den Landesdatenschutzgesetzen zu schaffen. Die übrigen aus Anlass der Datenschutzskandale in einer Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 16. September 2008 erläuterten Forderungen zur Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes werden bekräftigt.

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Stand: 10.03.2009

 
 

10.13 Abfrage von Telekommunikationsverkehrsdaten einschränken:
Gesetzgeber und Praxis müssen aus wissenschaftlichen Erkenntnissen Konsequenzen ziehen


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg hat im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz die Nutzung von Telekommunikationsverkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgung (§§ 100g, 100h StPO alte Fassung) evaluiert. Die Studie geht zu Recht davon aus, dass Verkehrsdaten ein hohes Überwachungspotenzial in sich tragen und besser als andere Daten dazu geeignet sind, soziale Netzwerke nachzuweisen, Beziehungen zu identifizieren und Informationen über Individuen zu generieren. Der Studie zufolge ist die Zahl der Verkehrsdatenabfragen erheblich und kontinuierlich von 10.200 (2002) auf 40.000 Abfragen (2005) angestiegen. Zudem erfasst die Maßnahme regelmäßig auch eine Vielzahl unbescholtener Bürgerinnen und Bürger.

Das Bundesministerium der Justiz hat die Studie erst im Februar dieses Jahres und somit nach der Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und Einführung der Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Das Gutachten liefert Erkenntnisse, deren Berücksichtigung im Gesetz vom 21. Dezember 2007 erforderlich gewesen wäre. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sehen sich durch die Studie in ihrer schon früher geäußerten Kritik (vgl. die Entschließung vom 8./9. März 2007; s. mein 36. Tätigkeitsbericht, Ziff. 10.3) bestätigt. Sie fordern den Gesetzgeber auf, die gesetzliche Regelung unter folgenden Aspekten nun zügig nachzubessern:

  • Die Straftatenschwelle für Verkehrsdatenabfragen sollte insbesondere im Hinblick auf die inzwischen eingeführte Vorratsdatenspeicherung auf schwere Straftaten angehoben werden. Ein bedeutsamer Anteil der überprüften Verfahren war allenfalls der mittleren Kriminalität zuzuordnen.
  • Die gesetzliche Höchstdauer der Maßnahme sollte von drei auf zwei Monate reduziert werden. Das Gutachten hat gezeigt, dass die praktischen Bedürfnisse, wie sie sich in den Aktendaten und Befragungsergebnissen äußern, dadurch vollständig abgedeckt würden.
  • Für die Verkehrsdatenabfrage sollten (nach dem Vorbild der Regelungen für die akustische Wohnraumüberwachung) qualifizierte Begründungspflichten in der StPO vorgesehen werden. Dabei sollten auch die Rechtsfolgen für erhebliche Verstöße gegen die Begründungsanforderungen gesetzlich geregelt werden (z.B. Beweisverwertungsverbote). Wesentliche Kritikpunkte der Studie waren insbesondere die lediglich formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes sowie die häufig wörtliche Übernahme der staatsanwaltschaftlichen Anträge in den Begründungen.
  • Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und zur Stärkung des Richtervorbehalts sollte in den Fällen staatsanwaltschaftlicher Eilanordnung die Verwertbarkeit der erlangten Daten davon abhängig gemacht werden, dass ein Gericht rückwirkend die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme feststellt. Dem Gutachten zufolge besteht insbesondere bei den Telekommunikationsunternehmen Unsicherheit, inwieweit sie zur Herausgabe der Verkehrsdaten verpflichtet sind, wenn eine staatsanwaltschaftliche Eilanordnung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist richterlich bestätigt wird.
  • Der tatsächliche Nutzen der Vorratsdatenspeicherung für die Strafverfolgung und damit die Erforderlichkeit der Maßnahme müssen in Frage gestellt werden. Bereits bei der früheren Höchstspeicherdauer von drei Monaten waren nach der Studie 98 % der Abfragen erfolgreich.

Auch in der praktischen Anwendung der Regelungen zur Verkehrsdatenabfrage hat die Studie Defizite deutlich gemacht. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren daher auch an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, aus dem Gutachten Konsequenzen zu ziehen. Besonderes Augenmerk ist vor allem auf die Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme zu richten. Dies muss auch in substanziierten Begründungen zum Ausdruck kommen. Die gesetzlich festgeschriebenen, dem Grundrechtsschutz dienenden Benachrichtigungs-, Löschungs- und Dokumentationspflichten müssen   trotz hoher Belastungen in der Praxis   unbedingt eingehalten werden. Der Richtervorbehalt muss seine grundrechtssichernde Funktion effizient erfüllen können. Die Justizverwaltungen sind in der Verantwortung, hierfür ausreichende personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Eine Fortführung der wissenschaftlichen Evaluation der Verkehrsdatenabfrage ist   unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und aufgrund der Weiterentwicklung der Technik   unerlässlich. Insbesondere sollten dabei Notwendigkeit und Nutzen der Verkehrsdatenabfrage   auch im Vergleich zu anderen möglichen Maßnahmen   mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf den Prüfstand gestellt werden.

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Stand: 10.03.2009

 
 

10.14 Datenschutzgerechter Zugang zu Geoinformationen


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Die Einführung einer einheitlichen Geodateninfrastruktur und die Veröffentlichung der staatlichen Daten eröffnen ein großes Potenzial an volkswirtschaftlichem Nutzen und sind geeignet, vielen eGovernment- und eCommerce-Anwendungen die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Als einen ersten Schritt regelt das europäische Recht mit der so genannten INSPIRE-Richtlinie, die bis Mai 2009 in nationales Recht umgesetzt werden muss, die Bereitstellung von amtlichen Geodaten nach einheitlichen Standards für europaweite behördliche, kommerzielle und private Nutzungen.

Durch diese neue Infrastruktur werden georeferenzierbare Angaben aufgrund der Erschließungsmöglichkeit über Wohnanschriften oder Eigentümer- bzw. Standortdaten als personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt. Diesem Umstand müssen die gesetzlichen Regelungen gerecht werden und angemessene Datenschutzregelungen enthalten.

Bei der Bereitstellung amtlicher Geodaten ist sowohl nach der europäischen Richtlinie als auch nach deutschem Verfassungsrecht der Schutz personenbezogener Daten angemessen zu gewährleisten. Der Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einem Geodatenzugangsgesetz (BTDrucks. 16/10530) sieht eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften des Umweltinformationsgesetzes vor. Im Gegensatz zum einzelfallbezogenen Zugang nach den Umweltinformationsgesetzen birgt der im Entwurf eines Geodatenzugangsgesetzes vorgesehene massenhafte Abruf solcher Daten aber ein höheres datenschutzrechtliches Gefährdungspotenzial. Der Verweis auf das Umweltinformationsgesetz ist nach Ansicht der Konferenzen der Datenschutz- und der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder deshalb nicht interessengerecht. Ein Geodatenzugangsgesetz muss einen differenzierenden Ausgleich zwischen Informations- und Schutzinteressen für die spezielle Problematik der Geobasis- und der Geofachdaten vornehmen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach der INSPIRE-Richtlinie die Zugangsmöglichkeit eingeschränkt werden soll, wenn der Zugang nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten haben kann.

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Stand: 10.03.2009

 
 

10.15 Angemessener Datenschutz bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in der EU dringend erforderlich



Auf europäischer Ebene ist eine Vielzahl von Vorhaben beschlossen bzw. initiiert worden, die in ihrer Gesamtheit zu erheblichen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte führt:

  • Die Telekommunikationsunternehmen in den Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste anfallenden Verkehrsdaten über das Kommunikationsverhalten der Einzelnen für die Sicherheitsbehörden ohne konkreten Anlass auf Vorrat zu speichern.
  • Die Pässe der Bürgerinnen und Bürger der EU-Mitgliedstaaten werden mit biometrischen Merkmalen ausgestattet.
  • Fluggastdaten (PNR) werden in die USA übermittelt, um sie den dortigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung von Fluggastdaten zu Strafverfolgungszwecken wird auch in der Europäischen Union vorbereitet.
  • Der Vertrag von Prüm, der in den Rechtsrahmen der Union überführt wird, ermöglicht den Polizei  und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einen gegenseitigen Zugriff auf Fingerabdruck-, DNA- und Kfz-Daten.
  • Es soll ein Europäisches Strafregisterinformationssystem geschaffen werden, mit dem Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden
  • Das Schengener Informationssystem wird weiter ausgebaut, u.a. durch die Speicherung von biometrischen Merkmalen. Zudem wird der Kreis der Nutzer erweitert um das Europäische Polizeiamt EUROPOL und die Einheit für justizielle Zusammenarbeit in der EU (EUROJUST).
  • Ein Europäisches Visa-Informationssystem (VIS) wird eingeführt, um den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Auch für EUROPOL, die Sicherheitsbehörden und die Nachrichtendienste soll dieser Datenbestand zugänglich sein.
  • Das europäische Verfahren EURODAC, in dem die Fingerabdrücke von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gespeichert sind, soll auch von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden genutzt werden können.
  • Der Aufgabenbereich von EUROPOL soll über die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität hinaus auch auf andere Formen der schweren Kriminalität erweitert werden. Außerdem soll EUROPOL erstmals die Befugnis erhalten, Daten auch von privaten Stellen entgegenzunehmen und Zugriff auf alle polizeilich relevanten Datenbanken in der EU bekommen.
  • Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU wird entsprechend dem Rahmenbeschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 („Schwedische Initiative“) ausgebaut. Danach soll der Austausch verfügbarer Daten innerhalb der EU zu den gleichen Bedingungen erfolgen wie nach nationalem Recht.

Neben diesen Vorhaben gibt es zudem Abkommen auf bilateraler Ebene zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wie z.B. das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten für einen erweiterten Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden.

Der Aufbau zentraler Datenbestände und der Ausbau der grenzüberschreitenden Datenübermittlung greifen erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein und führen dadurch zu Gefahren für jede Einzelne und jeden Einzelnen. Diese werden noch gesteigert durch die angestrebte Verknüpfbarkeit der bestehenden und geplanten Datenbanken.

Umso wichtiger ist deshalb ein hoher und gleichwertiger Datenschutz bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Europa. Dies wurde von den Datenschutzbeauftragten auf nationaler und europäischer Ebene mehrfach angemahnt. Der hierzu im Oktober 2005 vorgelegte Rahmenbeschluss-Vorschlag genügt diesen Anforderungen nicht (siehe dazu die Entschließung der 71. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 16./17. März 2006 „Mehr Datenschutz bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“). Zur Wahrung des erforderlichen Gleichgewichts zwischen Freiheit und Sicherheit sollten die Parlamente und Regierungen ihre Einflussmöglichkeiten bei europäischen Vorhaben stärker nutzen und dabei auch datenschutzrechtliche Aspekte einbringen. Wie notwendig ein angemessener Datenschutz ist, hat sich beim Verfahren der Aufnahme Verdächtiger in die so genannte EU-Terrorliste gezeigt, das durch den Europäischen Gerichtshof für rechtswidrig erklärt wurde.

Die Datenschutzbeauftragten fordern deshalb:

  • Bei jeder neuen Initiative ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren und deren Auswirkung auf das bestehende System von Eingriffsmaßnahmen zu berücksichtigen.
  • Im Hinblick auf den Kumulationseffekt sind die verschiedenen europäischen Initiativen zudem grundrechtskonform aufeinander abzustimmen. Redundanzen und Überschneidungen müssen verhindert werden.
  • Ein Rechtsakt muss unverzüglich beschlossen werden, der über den Rahmenbeschlussvorschlag hinaus einen hohen und gleichwertigen Datenschutzstandard bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit verbindlich vorschreibt. Die gesamte nationale und grenzüberschreitende Informationsverarbeitung in diesem Bereich muss davon erfasst sein, um ein einheitliches Datenschutzniveau in den EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
  • Ein unabhängiges, beratendes Datenschutzgremium sowie eine unabhängige und umfassende datenschutzrechtliche Kontrolle müssen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit eingerichtet bzw. gewährleistet werden.

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Stand: 23.03.2009

 
 

10.16 Besserer Datenschutz bei der Umsetzung der „Schwedischen Initiative“ zur Vereinfachung des polizeilichen Datenaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten geboten


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Der Rahmenbeschluss des Rates zur Vereinfachung des Informationsaustausches zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (sog. „Schwedische Initiative“) vom 18.12.2006 verpflichtet diese, an die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb der EU keine höheren Anforderungen zu stellen, als auf nationaler Ebene für den Datenaustausch zwischen Polizei  und Strafverfolgungsbehörden gelten. Seine Umsetzung wird zu einem deutlichen Anstieg und zur Beschleunigung des Informationsaustausches und damit zu einer weiteren Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf EU-Ebene führen. Das erstrebte Ziel, nämlich die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt aber auch voraus, dass in den Mitgliedstaaten ein möglichst gleichwertiger Datenschutz auf hohem Niveau besteht. Dies ist bislang nicht erfüllt. Es besteht nach wie vor der aus datenschutzrechtlicher Sicht unhaltbare Zustand, dass die auf EU-Ebene ausgetauschten polizeilichen Informationen in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Datenschutzregelungen hinsichtlich ihrer Verwendung unterworfen sind. Zudem gelten keine einheitlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Datenverarbeitung für die Betroffenen in den Empfängerstaaten.

Vor diesem Hintergrund fordern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder den Gesetzgeber auf, den bei der innerstaatlichen Umsetzung der „Schwedischen Initiative“ verbleibenden Spielraum zu nutzen und die Befugnisse zum Informationsaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten für die nationalen Polizei  und Strafverfolgungsbehörden normenklar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetzlich zu regeln. Dazu zählen insbesondere:

  • Ausschluss der gesonderten Erhebung der angefragten Daten durch die Strafverfolgungsbehörden allein um diese zu übermitteln.
  • Eindeutige inhaltliche Anforderungen, die an ein Ersuchen um Datenübermittlung zu stellen sind, um Überschussinformationen zu vermeiden,
  • Regelung enger Voraussetzungen für sog. Spontanübermittlungen, um für den Empfänger nutzlose und damit nicht erforderliche Übermittlungen auszuschließen,
  • Nutzung des Spielraums bei der Ausgestaltung der Verweigerungsgründe, um unverhältnismäßige Datenübermittlungen zu verhindern,
  • normenklare Abgrenzung der Befugnis zur Übermittlung von Daten zu präventiven Zwecken gegenüber der justiziellen Rechtshilfe,
  • vollständige Umsetzung der Datenschutzbestimmungen in Art. 8 des Rahmenbeschlusses und begrenzende Regelungen zur Weiterübermittlung an Drittstaaten,
  • normenklare Bestimmung, welche Behörden als zuständige Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Rahmenbeschlusses gelten und welche Informationen nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen im Sinne des Rahmenbeschlusses verfügbar sind,
  • normenklare Bestimmung, welche Informationen nicht vom Rahmenbeschluss erfasst werden, weil sie für die Strafverfolgungsbehörden nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen verfügbar sind.

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Stand: 10.03.2009

 
 

10.17 Elektronische Steuererklärung sicher und datenschutzgerecht gestalten


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (BRDrucks. 547/08) sollen u.a. verfahrenstechnische Regelungen für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen durch Steuerpflichtige festgelegt werden. Zu diesem Zweck soll § 150 Abgabenordnung (AO) durch Abs. 7 Satz 1 dahingehend ergänzt werden, dass bei Einführung einer Verpflichtung zur elektronischen Abgabe die übermittelten Steuerdaten mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sind.

Die Konferenz sieht es kritisch, dass § 150 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 und 7 AO auch vorsieht, zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein so genanntes anderes sicheres Verfahren im Benehmen mit dem Bundesinnenministerium zuzulassen oder sogar auf beide Verfahren vollständig zu verzichten. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur künftig auch eine Übermittlung der Daten unter Nutzung der Möglichkeiten des neuen elektronischen Personalausweises möglich sein soll.

Bereits in ihrer Entschließung zur sachgemäßen Nutzung von Authentisierungs- und Signaturverfahren vom 11. Oktober 2006 hat die Konferenz gefordert, Nutzenden die Möglichkeit zu eröffnen, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung durch eine qualifizierte elektronische Signatur abzusichern. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder begrüßt daher die vorgesehene Regelung in der AO zur Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur, da dieses Verfahren geeignet ist, die Authentizität und Integrität eines elektronisch übermittelten Dokuments sicherzustellen, und somit die handschriftliche Unterschrift ersetzen kann.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erklären hierzu:

  1. Das Verfahren der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ist im Hinblick auf die Authentizität und Integrität elektronisch übermittelter Dokumente derzeit alternativlos.
  2. Für die Bewertung anderer Verfahren sollte unmittelbar auf die Fachkenntnis unabhängiger Gutachter abgestellt werden. Als Gutachter für die Beurteilung der technischen Sicherheit kämen etwa die Bundesnetzagentur oder das BSI in Frage.
  3. Steuerpflichtige müssen auch im elektronischen Besteuerungsverfahren die Möglichkeit haben, die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung durch das hierfür geeignete Verfahren der qualifizierten elektronischen Signatur abzusichern.

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Stand: 10.03.2009

 
 

10.18 Weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel am ELENA-Verfahren


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Die Bundesregierung hat am 25.06.2008 den Gesetzentwurf über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) beschlossen (BTDrucks. 16/10492). Danach haben Beschäftigte die monatliche Übermittlung ihrer Einkommensdaten an die Zentrale Speicherstelle zu dulden, obwohl zurzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, in welchem Umfang die Speicherung der Daten tatsächlich erforderlich ist. Ein großer Anteil der Betroffenen wird die dem Anwendungsbereich des ELENA-Verfahrens unterfallenden Sozialleistungen niemals oder erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt geltend machen. Es steht somit bereits jetzt zu vermuten, dass eine große Zahl der übermittelten Daten von der Zentralen Speicherstelle wieder zu löschen sein wird, ohne jemals für irgendein Verfahren genutzt worden zu sein.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben deshalb wiederholt verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und speziell der Erforderlichkeit geltend gemacht und eine substanziierte Begründung gefordert. Diese ist nicht erfolgt. Bisher bestehen lediglich höchst vage Erwartungen auf langfristige Effizienzsteigerungen insbesondere der Arbeitsverwaltung. Angesichts dieser Unklarheiten verbleiben erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Hinzu kommt, dass derartige umfangreiche Datensammlungen Begehrlichkeiten wecken, die Daten für andere Zwecke zu verwenden.

Für den Fall, dass diese verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden können, sind unter dem Gesichtspunkt des technisch-organisatorischen Datenschutzes noch folgende Verbesserungen durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber erforderlich:

  • Es muss sichergestellt werden (z.B. durch die Einrichtung eines Verwaltungsausschusses der Zentralen Speicherstelle), dass unter Mitwirkung von Datenschutzbeauftragten gemeinsame Grundsätze zur Wahrung des Datenschutzes und der technischen Sicherheit berücksichtigt werden.
  • Für die Zentrale Speicherstelle muss ein Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden, der dazu verpflichtet ist, regelmäßig an den Verwaltungsausschuss zu berichten.
  • Schlüssel zur Ver- und Entschlüsselung der bei der Zentralen Speicherstelle gespeicherten Daten dürfen nicht in der Verfügungsgewalt der Zentralen Speicherstelle liegen. Die Ver- und Entschlüsselungskomponente muss von einer unabhängigen Treuhänderstelle verantwortet werden.
  • Mittelfristig ist ein Verfahren anzustreben, das die technische Verfügungsmöglichkeit über die individuellen Daten den Betroffenen überträgt.
  • Das im Rahmen der ELENA-Modellvorhaben erarbeitete differenzierte Löschungskonzept muss weiterentwickelt und umgesetzt werden.
  • Für abrufende Stellen sind starke Authentisierungsverfahren vorzuschreiben, die dem Stand der Technik entsprechen und den Forderungen der Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11. Oktober 2006 zur sachgemäßen Nutzung von Authentisierungs- und Signaturverfahren genügen.
  • Für die technischen Komponenten muss eine Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfung vorgeschrieben werden.

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10.19 Steuerungsprogramme der gesetzlichen Krankenkassen datenschutzkonform gestalten


Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 6./7. November 2008


Mit der Gesundheitsreform soll über die Einführung von Wettbewerbsmechanismen die Qualität und Effizienz der gesetzlichen Krankenkassen verbessert werden. Die Kassen sind daher bemüht und auch vom Gesetzgeber gehalten, Versicherten ein Versorgungsmanagement anzubieten. Von zentraler Bedeutung sind dabei Patientenschulungsmaßnahmen und strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch kranke Versicherte, die jedoch lediglich Angebotscharakter haben dürfen. Ihre Teilnahme soll nach dem Willen des Gesetzgebers freiwillig sein und eine eingehende Unterrichtung voraussetzen. Diese Vorgaben werden von einzelnen Krankenkassen nicht beachtet, wenn sie versuchen, die Versicherten in ihrem Gesundheitsverhalten zu steuern und sie in bestimmte Maßnahmen und Programme zu drängen.
Um Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewinnen und um Maßnahmen durchzuführen, bedienen sich die Kassen vielfach privater Dienstleister und offenbaren diesen teils höchst sensible Gesundheitsdaten ihrer Versicherten. Dies ist datenschutzrechtlich nach dem Sozialgesetzbuch unzulässig, wenn die Übermittlung ohne Kenntnis und vorherige Einwilligung der jeweiligen Versicherten erfolgt.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält die Einhaltung insbesondere der folgenden Eckpunkte bei gesundheitlichen Steuerungsprogrammen der Krankenkassen für unerlässlich:

  • Die Krankenkassen dürfen Versichertendaten nur dann zur Auswahl von Personen für besondere Gesundheitsmaßnahmen verwenden, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Es muss sich um valide und erforderliche Daten handeln. Mit der Auswahl darf kein privater Dienstleister beauftragt werden.
  • Die erstmalige Kontaktaufnahme mit potenziell für eine Gesundheitsmaßnahme in Betracht kommenden Versicherten muss durch die Krankenkasse selbst erfolgen, auch wenn ein privater Dienstleister mit der späteren Durchführung der Gesundheitsmaßnahme beauftragt worden ist.
  • Die Versicherten sind vor Übermittlung ihrer Daten umfassend zu informieren. Die Information muss auch den Umstand umfassen, dass ein privates Unternehmen mit der Durchführung betraut werden soll. Soweit die Versicherten ausdrücklich in die Teilnahme eingewilligt haben, dürfen die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Daten an den Dienstleister übermittelt werden.
  • Wenn Versicherte – zu welchem Zeitpunkt auch immer – eindeutig zum Ausdruck bringen, nicht an einer Maßnahme teilnehmen zu wollen oder nicht an weitergehenden Informationen, einer konkreten Anwerbung oder einer fortgesetzten Betreuung interessiert zu sein, ist dies zu respektieren. Weitere Maßnahmen (auch telefonische Überredungsversuche) sind zu unterlassen.

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